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Verordnung der Stadt Rain Die Stadt Rain erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2004 (GVBl. S. 540), folgende Verordnung: |
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| § 1
Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für den umfriedeten Grundstücksbereich des Georg-Weber-Stadions und der angrenzenden Freisportanlage mit einer 400 m Laufbahn am Fasanenweg in Rain. (2) Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:2000 (Anlage) gekennzeichnete Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Stadionanlage dient zur Ausübung
verschiedener Sportarten. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung als
Versammlungsstätte und der Anlage des Stadions besteht nicht. Dem TSV Rain
und dem Pächter der Sportgaststätte übertragenen Benutzungsrechte bleiben
davon unberührt. § 2 Verhalten in den Stadionanlagen Personen, die sich in den Stadionanlagen aufhalten, ist nicht erlaubt: a) die nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehenen Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Mauerbrüstungen, Umfriedungen der Spielfläche, Beleuchtungsanlagen, Dächer einschließlich etwaiger Abspannvorrichtungen und Verankerungen zu besteigen oder zu übersteigen; b) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bekleben, zu verkratzen oder zu beschädigen, gleich welcher Art; c) Sprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können; d) Blumen- und Sträucheranpflanzungen zu betreten; e) Feuer zu machen; f) Feuerwerkskörper, Rauchpulver, pyrotechnische Gegenstände oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen; g) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder die Stadionanlagen in anderer Weise, insbesondere durch Wegwerfen von Sachen zu verunreinigen; h) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen in der Stadionanlagen; i) ohne Erlaubnis des Betreibers des Stadions
oder des jeweiligen Veranstalters Waren und Eintrittskarten zu verkaufen,
Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen. § 3 Aufenthalt in der umfriedeten Versammlungsstätte (Stadionanlage) (1) Innerhalb des Stadions dürfen sich als Zuschauer bzw. Besucher nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis des Betreibers oder des Veran- stalters mit sich führen. Jede Person ist beim Betreten der Anlage verpflichtet, diese Eintrittskarte oder diesen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzulegen und auf Verlangen zur Überprüfung oder Entwertung auszuhändigen oder ihre sonstige Berechtigung nachzuweisen. Es darf nur der auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebene Platz eingenommen werden; § 4 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt. (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel, daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsums oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Gegenständen (im Sinne von § 2 und § 5) ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden. - 2 - (3) Personen, die ihre Berechtigung zum
Aufenthalt nicht nachweisen können und Personen, bei denen aufgrund ihres
Auftretens, Verhaltens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre
Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Sachwerte Dritter oder ein
sonstiges Sicher- heitsrisiko darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten
des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist. § 4 Verhalten in der umfriedet en Versammlungsstätte (Stadionanlage) Die in § 2 beschriebenen Verhaltensvorschriften gelten neben den folgenden Vorschriften und Verboten in der Sportanlage: (1) Im Stadion hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. (2) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei, des Ordnungsamtes, des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. (3) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungs- bzw. Fluchtwege sind freizuhalten. (4) Das Betreten und Benutzen des Stadions
erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte
verursacht werden, haftet die Stadt Rain nicht. § 5 Verbote in der umfriedeten Versammlungsstätte (Stadionanlage) (1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender
Gegenstände untersagt: b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse
Verwendung finden können, insbesondere Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen,
die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material
hergestellt sind; (2) Verboten ist den Besuchern weiterhin: a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren; b) Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Stadioninnenraum, die Funktionsräume) zu betreten; c) mit Gegenständen aller Art zu werfen. § 6 Anordnungen für den Einzelfall (1) Die Stadt Rain kann im Vollzug des Art. 23 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes zum Schutz der dort genannten Rechtsgüter, insbesondere zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, z. B. bei sgn. Risikospielen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Auf Antrag kann das Ordnungsamt im Einzelfall eine Befreiung von den in § 2 und § 5 aufgeführten Verboten erteilen, soweit nicht öffentliche Interessen entgegenstehen. - 3 - § 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich a) sich als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in dem Stadion aufhält; b) als Zuschauer bzw. Besucher entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 bei einer Veranstaltung einen anderen als den auf der Eintrittskarte angegebenen Platz einnimmt; c) entgegen § 4 Abs. 1 in der Stadionanlagen durch sein Verhalten andere gefährdet oder schädigt oder wer den in § 2 und § 5 enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt; d) Anordnungen nach § 4 Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 1 nicht nachkommt bzw. zuwiderhandelt oder Auf- und Abgänge sowie Rettungs- bzw. Fluchtwege nicht freihält (§ 4 Abs. 3 Satz 2). (2) Außerdem können Personen, die gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen, ohne Entschädigung aus der Sportanlage verwiesen und mit einem Zutrittsverbot belegt werden. (3) Andere Bußgeldvorschriften, insbesondere
über die Verwendung von pyrotechnischen Gegen- ständen oder die
einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes, die bei öffentlichen
Veranstaltungen das Führen von Schusswaffen, Hieb- oder Stichwaffen
verbieten, bleiben unberührt. § 8 Hausrecht Das Hausrecht in dem Stadion übt der
Betreiber des Stadions (TSV Rain) und ggf. für die Dauer einer Veranstaltung
auch der jeweilige Veranstalter aus. Darüber hinausgehende Regelungen
hausrechtlicher Art bleiben durch diese Verordnung unberührt. § 9 Inkrafttreten |